Wir erstellen Ihre Intrastat-Meldung ab 49,00€ / Monat

- Nutzen Sie die Vorteile eines spezialisierten Dienstleisters
- Profitieren Sie von unseren günstigen Konditionen mit Festpreisgarantie.
- Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft
- Wir erledigen Ihre Intrastat Meldung professionell, preisgünstig und schnell!

Wir ermitteln alle für Intrastat relevanten Daten und erzeugen hieraus die entsprechenden Meldungen. So sparen Sie Zeit und Kosten, und das Monat für Monat.  

Bild zu Intrastat Leitfaden Deutschland

LEITFADEN INTRASTAT MELDUNG 2024 FÜR DEUTSCHLAND

Die Intrastat (Intrahandelsstatistik) bildet die Grundlage, um aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands darzustellen. Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Konnten früher die Statistiker Daten aus der Zollabwicklung zwischen den einzelnen EU-Staaten gewinnen, stehen diese Informationen seit Vollendung des Binnenmarkts nicht mehr zur Verfügung. Statistisch beobachtet werden ausschließlich die Warenbewegungen. Das hat zur Folge, dass nur dann eine statistische Meldung abgegeben werden muss, wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert oder nach Deutschland gebracht wird. 

1.0 ZWECK DER INTRAHANDELSSTATISTIK 

Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen EUMitgliedstaaten (Versendungen und Eingänge). D. h., Intrastat-Meldungen sind nur in dem EUMitgliedstaat abzugeben, von dem aus die Waren körperlich versandt werden (Absende- Mitgliedstaat) bzw. in den sie körperlich eingehen (Eingangs-Mitgliedstaat).

Ausnahmen hiervon bilden Geschäfte mit Schiffen, Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern: Für die Anmeldung von Versendungen oder Eingängen dieser Waren ist der wirtschaftliche Eigentumswechsel zwischen einem deutschen und einem EU-Partner entscheidend. Der physische Grenzübertritt spielt keine Rolle. Intrastat- Meldungen sind grundsätzlich in den Mitgliedstaaten abzugeben, in denen der alte und der neue wirtschaftliche Eigentümer dieser Güter ansässig sind. 

Die Intrastat-Meldungen dienen zur Übermittlung  der statistischen Angaben des Auskunftspflichtigen über seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre, für die keine Zollanmeldung (i.d.R. über das IT-Zollverfahren ATLAS) für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, an das Statistische Bundesamt. 

Darunter fallen zum einen Warenverkehre mit  Unionswaren. (Dies sind in der EU gewonnene oder hergestellte Waren bzw. Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden. – Alle anderen Waren gelten als Nicht Unionswaren). Zum anderen müssen auch Warenverkehre mit Nicht-Unionswaren erfasst werden, die im Rahmen  einer zollamtlich bewilligten Lohnveredelung innerhalb der EU grenzüberschreitend bewegt werden. 

Werden für innergemeinschaftliche Warenverkehre  mit Nicht-Unionswaren allerdings ATLASAnmeldungen im Rahmen einer Zollanmeldung erstellt, darf eine gesonderte Intrastat-Meldung nicht erfolgen, da aus den Zollanmeldungen die statistischen Informationen zur Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt weitergeleitet werden. 

Auch der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit EU-Gebieten, in denen die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) nicht gilt (z.B. auf den Kanarischen Inseln), wird im Rahmen der vorgeschriebenen Zoll- bzw. Umsatzsteuerverfahren erfasst, eine Intrastat-Meldung darf hier nicht abgegeben werden.

2.0 AUSKUNFTSPFLICHT

Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland als Unternehmer registriert ist, d.h. eine deutsche (Umsatz-) Steuernummer zugeteilt bekommen hat, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EUMitgliedstaat zum Inhalt hat. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der inländische oder ausländische Vertragspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.

Ist der Steuerpflichtige eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, so ist diese als solche im Rahmen der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig; die Meldungen können wahlweise vom Organträger oder von der jeweiligen Organgesellschaft erstellt werden.

Sollte der grenzüberschreitenden Warenbewegung kein entsprechender Vertrag zwischen einem inländischen und ausländischen Geschäftspartner zugrunde liegen, so ist derjenige in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmer 
auskunftspflichtig, der die Waren versendet  bzw. entgegennimmt. 

Anders ausgedrückt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige gegenüber der Statistik auskunftspflichtig, der eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge sowie innergemeinschaftliche Lohnveredelungsverkehre.

Die Auskunftspflicht verlagert sich nicht, wenn Dritte, z. B. Spediteure, mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt werden (Drittanmelder). Der Auskunftspflichtige bleibt auch in diesem Fall für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich.

Lässt sich ein ausländischer Unternehmer im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung in Deutschland durch einen Steuer-/Fiskalvertreter vertreten, so ist der Steuer-/Fiskalvertreter selbst im Rahmen der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig. 

3.0 INTRASTAT BEFREIUNG

3.1 Privatpersonen
Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit.
Aber: Waren, die von inländischen Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt werden, bzw. Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, sind grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern sind nicht zu melden. Erwirbt eine Privatperson ein neues Schiff oder Flugzeug ist sie nach dem Umsatzsteuerrecht als Steuerpflichtiger zu betrachten und wird damit zum Auskunftspflichtigen in der Intrahandelsstatistik.

3.2 Anmeldeschwellen
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EUMitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Hierbei sind die (Waren-) Werte aller meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen; unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt.
Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass das Statistische Bundesamt keine automatische Benachrichtigung an auskunftspflichtige Unternehmen über ihre Meldepflicht verschickt. Die Verpflichtung entsteht mit dem Überschreiten der Schwelle automatisch. Entsprechendes gilt für den Wegfall der Meldepflicht. – Demzufolge ist das Stellen eines Antrags auf Befreiung von der Auskunftspflicht seitens nicht mehr meldepflichtiger Unternehmen nicht notwendig.

3.3 Durchfuhr
Die Durchfuhr (Transit) von Waren durch das deutsche Erhebungsgebiet ist ebenfalls von der Anmeldung befreit, wenn keine oder lediglich mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattfinden (siehe auch Nr. 9.1 e)). - Bei
nicht transportbedingten Aufenthalten (z.B. bei Zwischenlagerungen im Zusammenhang mit Kaufgeschäften oder Bearbeitungen) besteht jedoch eine Meldepflicht.

4.0 ANWENDUNGSBEREICH

Die Intrastat-Anmeldungen können grundsätzlich in allen Fällen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit Waren, für die keine Zollanmeldung (i.d.R. über das IT-Zollverfahren ATLAS) für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, verwendet werden.

Bei innergemeinschaftlichen Warenverkehren mit Nicht-Unionswaren, die im Rahmen einer zollamtlich bewilligten Lohnveredelung innerhalb der EU grenzüberschreitend bewegt werden, ist ebenso zu verfahren, soweit nicht die Verwendung anderer Formulare ausdrücklich vorgesehen ist.

Im Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Départements, dem Berg Athos, den britischen Kanalinseln und den Åland-Inseln muss ebenfalls das ITZollverfahren ATLAS verwendet werden; eine Intrastat Meldung darf nicht abgegeben werden.

Werden Unionswaren aus Deutschland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und wird das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ausnahmsweise erst in dem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet (indirekte Ausfuhr), so 
ist für die innergemeinschaftliche Warenbewegung  grundsätzlich eine Intrastat-Meldung Versendung abzugeben.

Sinngemäß ist eingangsseitig zu verfahren, wenn  Unionswaren aus anderen EU-Mitgliedstaaten erst in Deutschland in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt werden.

Werden Waren aus Drittländern in die EU eingeführt  und erfolgt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem EU-Mitgliedstaat, der nicht auch Bestimmungsmitgliedstaat ist („Unterwegsverzollung“ – z.B. Zollverfahren  „4200“), so sind für die anschließende innergemeinschaftliche Warenbewegung (vom Einfuhr Mitgliedstaat in den Bestimmungs Mitgliedstaat)  jeweils Intrastat-Meldungen Versendung bzw. Eingang abzugeben.

5.0 BEZUGSZEITRAUM

Bezugszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr statt-gefunden hat. Der innergemeinschaftliche Warenverkehr kann ausnahmsweise auch im darauffolgenden Monat gemeldet werden, wenn die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrundeliegende Rechnung (auch Proformarechnungen oder Teilrechnungen) erst im darauffolgenden  Monat ausgestellt bzw. vorgelegt wird.

Auf jeden Fall muss ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr spätestens im darauffolgenden Monat statistisch angemeldet werden, auch wenn sich die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang weiter verzögert.

5.1 Beispiele:  Eine Ware wird im August aus Italien bezogen,  die Rechnung hierüber trifft beim deutschen Empfänger aber erst im September ein; hier ist der Bezugsmonat der September.

Eine Ware wird im September nach Dänemark  ausgeliefert, die Rechnung aber erst im Dezember erstellt; hier ist der (späteste) Bezugsmonat der Oktober.

5.2 Aber:  Für eine Warenlieferung nach Polen wird Vorkasse vereinbart, d.h. die Rechnung wird im Mai ausgestellt, die Warenlieferung erfolgt im Juli; hier ist der Bezugsmonat der Juli.

6.0 ÜBERMITTLUNG DER INTRASTAT DATEN

Bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik handelt es sich grundsätzlich um eine monatliche Anmeldung, die auch in Teilmeldungen übermittelt werden kann Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine 
Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt  wurde.

Neben den Meldungen sind keine anderen Unterlagen,  wie z. B. Rechnungskopien oder Versanddokumente, einzureichen. Entsprechende Unterlagen müssen allerdings auf separate Anforderung 
des Statistischen Bundesamtes übermittelt  werden.

Wegen ggf. notwendiger Rückfragen durch das  Statistische Bundesamt sollten kaufmännische Unterlagen, die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen erforderlich waren, und eventuelle Kopien der Intrastat-Meldungen 2 Jahre aufbewahrt werden.

7.0 EINGANGSKONTROLLE

Das Statistische Bundesamt überwacht die Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die zeitgerechte Übermittlung der Daten zum 10. Werktag im Folgemonat (i.d.R. der 15. Kalendertag). Sollte dabei festgestellt werden, dass eine Datenübermittlung unterblieben ist, werden die fehlenden Lieferungen per Telefax angemahnt.

Zur Vermeidung einer entsprechenden Rückfrage können Sie sich, falls ausnahmsweise in einem Monat keine meldepflichtigen Warensendungen getätigt wurden, mit den Kollegen des zuständigen Sachgebietes telefonisch in Verbindung setzen.

8.0 KONTROLLE DER EINZELDATEN

Die eingereichten Daten werden u.a. anhand der Angaben zu den Warennummern, den Werten und Gewichten auf Plausibilität geprüft. Sollten bedeutsame Auffälligkeiten vorliegen, können telefonische oder schriftliche Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamtes erfolgen.

9.0 KONTROLLEN ÜBER DATEN DER FINANZBEHÖRDEN

Zur Kontrolle der Auskunftspflicht erhält das Statistische Bundesamt von den Finanzbehörden. Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Damit können Verstöße gegen die Auskunftspflicht erkannt und angemahnt werden.

10.0 FOLGEN VON VERSTÖßEN GEGEN DIE AUSKUNFTSPFLICHT

Falls Verstöße im Rahmen der verschiedenen Kontrollen festgestellt und nicht nach Rückfragen oder Mahnverfahren erledigt werden, hat das Statistische Bundesamt die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verantwort-liche Personen auf Seiten der Auskunftspflichtigen zu eröffnen. Eine Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einem Bußgeld geahndet werden.

Trotzdem müssen im Anschluss fehlende bzw. ergänzende Angaben zur Intrahandelsstatistik eingereicht werden.

11.0 BERICHTIGUNG

Intrastat-Meldungen, die sich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Es sind nur die Anmeldepositionen zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z. B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware). Nachträglich eingetretene Änderungen (z. B. spätere Vertragsänderungen oder nicht absehbare Mengenrabatte am Jahresende) müssen nicht korrigiert werden.

Aus Vereinfachungsgründen soll sich eine Berichtigung nur auf bedeutende Fälle beschränken:
– Angaben zum Rechnungsbetrag bzw. Statistischer Wert müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Berichtigung um mehr als 5.000 Euro verändern würde; 
– Angaben zur Eigenmasse) und Besondere Maßeinheit müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 % verändern würde.
– Angaben in den übrigen Feldern müssen nur  korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 Euro.

Zu den meldepflichtigen Tatbeständen in diesem  Zusammenhang zählen auch die Stornierungen von fälschlicherweise erfassten aber nicht  durchgeführten Warenbewegungen.

Berichtigungen müssen über das elektronische  Meldeverfahren IDEV unter dem Formular „Intrahandel Berichtigung“ erfolgen. Daneben können Berichtigungen über das Melderkonto oder mittels der Zusendung von Ersatzdateien vorgenommen werden. 

Bisher nicht erfasste Anmeldungen zu früheren  Berichtsmonaten (Nachmeldungen) sind nicht als Berichtigungen zu erfassen. – Nachmeldungen müssen unter der Angabe des betreffenden Berichtsmonats im Rahmen des normalen Anmeldeverfahrens übermittelt werden.

12. RETOUREN / GUTSCHRIFTEN

Gutschriften, nachträgliche Preisnachlässe usw., denen keine Warenbewegung zu Grunde liegt, sind nicht anzumelden. Gutschriften aufgrund von Warenbewegungen (Rücksendungen) sind entsprechend zu melden.

13. LOHNVEREDELUNG

Als „Lohnveredelung“ im Sinne der Intrahandelsstatistik werden grenzüberschreitende innergemeinschaftliche
Warenbewegungen angemeldet, wenn die aus den grenzüberschreitend zur Verfügung gestellten Vorerzeugnissen
hergestellten Fertigprodukte später das Herstellungsland wieder verlassen (Versendung) und
entweder in das ursprüngliche Versendungsland zurückkehren (Eingang; Art des Geschäfts (A.d.G.) „41“
bzw. „51“)) oder in eine anderes Land verbracht werden (A.d.G „42“ bzw. „52“). 

Anzumelden ist sowohl das grenzüberschreitende Verbringen der (kostenlosen) Vormaterialien als auch
die spätere (grenzüberschreitende) Rücklieferung der Fertigprodukte. 

14. DIENSTLEISTUNGEN

Dienstleistungen sind nicht anzumelden. Der Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Erfassung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) in der "Zusammenfassenden Meldung" und in der "Umsatzsteuer-Voranmeldung" seit 2010 in Deutschland keine Auswirkungen auf die Meldungen zur Intrahandelsstatistik haben.

15. ANMELDUNG VON TEILSENDUNGEN

Werden aus Gründen des Transports oder der Erfordernisse des Handels zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren (z.B. Maschinen, Apparate und Geräte des Abschnitts XVI des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) in Teilsendungen versandt bzw. gehen diese in Teilsendungen ein, so ist nur eine Meldung über den Gesamtvorgang abzugeben und zwar für den Bezugsmonat, in dem die letzte Teilsendung erfolgt ist. 

16. WARENNUMMER - KN KOMBINIERTE NOMEKLATUR

Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage für die Warenerklärung , bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder für inner-EU statistische Zwecke. Jeder Ware wird eine 8stellige Nummer, sogenannte Warennummer, zugeordnet.

Immer zum Jahreswechsel werden einige Warennummern/Zolltarifnummern an der siebten und achten Stelle geändert. Alle fünf Jahre kann sich die komplette Warennummer ändern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Grundlage der Warennummer, das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels (HS), überarbeitet wird. Das HS bildet die ersten sechs Stellen der Warennummer / Zolltarifnummer und wird weltweit von fast allen Staaten angewendet.

Es gibt zurzeit im Rahmen der Intrahandelsstatistik keine gesetzliche Verpflichtung, wonach ein Lieferant seinem EU-Kunden die Warennummer mitzuteilen hat (zum Beispiel auf Rechnung, Lieferschein).
Jeder Meldepflichtige muss eigenverantwortlich die zutreffende Warennummer ermitteln.

17. ANMELDUNG VON SOFTWARE

Software-Erzeugnisse sind grundsätzlich nur dann zur Intrahandelsstatistik anzumelden, wenn sie per Datenträger
(z.B. CD-ROM, USB-Stick usw.) über die deutsche Grenze bewegt werden. D. h. Software, die via
Internet versandt bzw. heruntergeladen wird, ist wegen der Einstufung als (reine) Dienstleistung von der
Anmeldung befreit.

Bei Softwareprodukten auf Datenträgern ist außerdem zwischen „Standard-Software“ und „Individual-
Software“ zu unterscheiden: Datenträger mit sog. Standard-Software sind mit ihrem Gesamtwert (Wert des Datenträgers sowie Wert des Programms bzw. der Daten einschließlich der Kosten für die („Erst-“) Lizenzen) zur Intrahandelsstatistik
anzumelden.

Unter Standard-Software werden in diesem Zusammenhang in der Regel Datenträger mit Daten und/oder
Programmbefehlen verstanden (einschließlich Handbuch), die seriell erstellt wurden und als Einheit für eine
Vielzahl von potentiellen Käufern bestimmt sind. Es steht hierbei der Warencharakter im Vordergrund.
Individual-Software ist hingegen von der Anmeldung befreit (vgl. Buchst. e) der Befreiungsliste (Anhang
4)). Unter Individual-Software versteht man ein Produkt (in der Regel mit ausführlicher Dokumentation),
das ausschließlich für einen bestimmten Kunden programmiert wurde.

Lizenzverträge über die Nutzung von Software, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem entsprechenden
Datenträgertransfer der Software stehen (z. B. nachträgliche Erwerbe von zusätzlichen Nutzungsrechten)
sind nicht anzumelden, weder selbst, z. B. als Schriftstück, noch als (Wert-) Berichtigung einer
bereits erfassten Standard-Software auf Datenträger. Anmerkung: Da auch das Umsatzsteuerrecht bei der Unterscheidung von „Lieferungen“ und „sonstigen Leistungen“ die gleichen Abgrenzungskriterien anwendet, bedeutet dies für die Praxis, dass immer, wenn Softwareumsätze umsatzsteuerrechtlich als innergemeinschaftliche
Lieferungen oder Erwerbe behandelt werden, auch entsprechende Intrastat-Meldungen Versendung bzw. Eingang abzugeben sind.

Bei Musik-Datenträgern (z.B. CDs) ist darauf zu achten, dass beim (Statistischen) Wert auch die sog.
GEMA1-Gebühren oder entsprechende ausländische „GEMA“-Kosten für Urheberrechte hinzuzurechnen
sind, soweit diese nicht bereits im zugrunde liegenden Rechnungspreis enthalten sind. Ist die Höhe dieser
Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, so ist eine sorgfältige Schätzung vorzunehmen.

18. REPARATUREN

In der Außenhandelsstatistik sind Waren, die zur bzw. nach Reparatur/Wartung exportiert oder importiert
werden, von der Anmeldung befreit. Unter „Reparatur/Wartung“ versteht man in diesem Zusammenhang
die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder des ursprünglichen Zustandes einer Ware. Durch
die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser
Umbau oder eine Verbesserung z. B. im Rahmen des technischen Fortschritts verbunden sein, die Art
der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert.

Ersatzteile, die in die zur Reparatur grenzüberschreitend verschickten Waren eingebaut werden bzw. in
diesem Zusammenhang ausgebaute schadhafte Teile oder Altteile, sind ebenfalls von der Anmeldung befreit.
Gleiches gilt für vom Auftraggeber zur Durchführung einer Reparatur unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Ersatzteile.

Ersatzteile oder Waren, die zur Ausführung von Reparaturen importiert oder exportiert werden und Gegenstand
eines Kauf-/Verkaufsgeschäftes sind (Art des Geschäfts „11“), sind dagegen anzumelden. Dementsprechend
müssen beispielsweise Teile, die vom Servicepersonal zur Durchführung einer Reparatur mitgeführt
und am Einsatzort eingebaut werden, in der Intrahandelsstatistik angemeldet werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Treffen auch Sie die richtige Wahl: Welcher unserer Tarife passt am besten zu Ihnen?

Profitieren Sie von unseren günstigen Konditionen mit Festpreisgarantie.
*Preise gelten für Einfuhr oder Ausfuhr Meldungen in Deutschland

Starter

10 Rechnungskopien je Richtung

RG010

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 01 bis 10 Rechnungen inkl.
  • Jede weitere Rechnung auf Anfrage
  • 0,30€ pro Positionen 
  • Datenübernahme per Post/Fax oder PDF per E-Mail
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Basic

20 Rechnungskopien je Richtung

RG020

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 11 bis 20 Rechnungen inkl.
  • Jede weitere Rechnung auf Anfrage
  • 0,30€ pro Positionen
  • Datenübernahme per Post/Fax oder PDF per E-Mail
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Plus

50 Rechnungskopien je Richtung

RG50

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 21 bis 50 Rechnungen inkl.
  • Jede weitere Rechnung auf Anfrage
  • 0,30€ pro Positionen
  • Datenübernahme per Post/Fax oder PDF per E-Mail
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Pro

100 Rechnungskopien je Richtung

RG100

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 51 bis 100 Rechnungen inkl.
  • Jede weitere Rechnung auf Anfrage
  • 0,30€ pro Positionen
  • Datenübernahme per Post/Fax oder PDF per E-Mail
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Starter

Excel-Files je Richtung

XL100

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 01 bis 100 Positionen inkl.
  • Jede weitere Position auf Anfrage
  • Datenübernahme per E-Mail/Datentransfer als Excel-File (XLSX, CSV, ASCII)
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Basic

Excel-Files je Richtung

XL200

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 101 bis 200 Positionen inkl.
  • Jede weitere Position auf Anfrage
  • Datenübernahme per E-Mail/Datentransfer als Excel-File (XLSX, CSV, ASCII)
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Plus

Excel-Files je Richtung

XL300

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 201 bis 300 Positionen inkl.
  • Jede weitere Position auf Anfrage
  • Datenübernahme per E-Mail/Datentransfer als Excel-File (XLSX, CSV, ASCII)
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Pro

Excel-Files je Richtung

XL500

Jetzt unverbindliches Angebot einholen!

  • 301 bis 500 Positionen inkl.
  • Jede weitere Position auf Anfrage
  • Datenübernahme per E-Mail/Datentransfer als Excel-File (XLSX, CSV, ASCII)
  • Registrierung beim stat. Bundesamt kostenlos
  • Überprüfen und Recherche der Warennummern kostenlos
  • IDEV Meldung kostenlos
  • Keine Einrichtungsgebühr
  • Monatlich kündbar
  • Premium Support

Ja, ich möchte eine kostenlose Analyse meiner Intrastatmeldung.

REFERENZENKUNDEN INTRASTAT

Seit 2003 unterstützen wir unsere Kunden dabei, ihre Pflicht zur Intrastatmeldung zu erfüllen: Mit leistungsfähiger Software und kompetentem Support. Viele tausend kleine und mittlere Unternehmen haben wir schon überzeugt.
* Eine kleine Auswahl namhafter Kunden, die sich schon lange auf die Leistungen von Intrastatservice.eu verlassen.

KONTAKTFORMULAR

Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch für Auskünfte zur Verfügung unter +49 (0) 2821-74 16 577
Unsere Bürozeiten sind: Mo bis Fr von 9.00 - 16.00 Uhr
Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus. (Pflichtfelder)

Bitte wählen Sie eine Kategorie*
Kontakt
Rückruf erwünscht?

"Ihre externe Intrastat Abteilung".