Die Intrastat (Intrahandelsstatistik) bildet die Grundlage, um aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands darzustellen. Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Konnten früher die Statistiker Daten aus der Zollabwicklung zwischen den einzelnen EU-Staaten gewinnen, stehen diese Informationen seit Vollendung des Binnenmarkts nicht mehr zur Verfügung. Statistisch beobachtet werden ausschließlich die Warenbewegungen. Das hat zur Folge, dass nur dann eine statistische Meldung abgegeben werden muss, wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert oder nach Deutschland gebracht wird.
Software-Erzeugnisse sind grundsätzlich nur dann zur Intrahandelsstatistik anzumelden, wenn sie per Datenträger
(z.B. CD-ROM, USB-Stick usw.) über die deutsche Grenze bewegt werden. D. h. Software, die via
Internet versandt bzw. heruntergeladen wird, ist wegen der Einstufung als (reine) Dienstleistung von der
Anmeldung befreit.
Bei Softwareprodukten auf Datenträgern ist außerdem zwischen „Standard-Software“ und „Individual-
Software“ zu unterscheiden:
Datenträger mit sog. Standard-Software sind mit ihrem Gesamtwert (Wert des Datenträgers sowie Wert des
Programms bzw. der Daten einschließlich der Kosten für die („Erst-“) Lizenzen) zur Intrahandelsstatistik
anzumelden.
Unter Standard-Software werden in diesem Zusammenhang in der Regel Datenträger mit Daten und/oder
Programmbefehlen verstanden (einschließlich Handbuch), die seriell erstellt wurden und als Einheit für eine
Vielzahl von potentiellen Käufern bestimmt sind. Es steht hierbei der Warencharakter im Vordergrund.
Individual-Software ist hingegen von der Anmeldung befreit (vgl. Buchst. e) der Befreiungsliste (Anhang
4)). Unter Individual-Software versteht man ein Produkt (in der Regel mit ausführlicher Dokumentation),
das ausschließlich für einen bestimmten Kunden programmiert wurde.
Lizenzverträge über die Nutzung von Software, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem entsprechenden
Datenträgertransfer der Software stehen (z. B. nachträgliche Erwerbe von zusätzlichen Nutzungsrechten)
sind nicht anzumelden, weder selbst, z. B. als Schriftstück, noch als (Wert-) Berichtigung einer
bereits erfassten Standard-Software auf Datenträger.
Anmerkung: Da auch das Umsatzsteuerrecht bei der Unterscheidung von „Lieferungen“ und
„sonstigen Leistungen“ die gleichen Abgrenzungskriterien anwendet, bedeutet dies für die
Praxis, dass immer, wenn Softwareumsätze umsatzsteuerrechtlich als innergemeinschaftliche
Lieferungen oder Erwerbe behandelt werden, auch entsprechende Intrastat-Meldungen
Versendung bzw. Eingang abzugeben sind.
Bei Musik-Datenträgern (z.B. CDs) ist darauf zu achten, dass beim (Statistischen) Wert auch die sog.
GEMA1-Gebühren oder entsprechende ausländische „GEMA“-Kosten für Urheberrechte hinzuzurechnen
sind, soweit diese nicht bereits im zugrunde liegenden Rechnungspreis enthalten sind. Ist die Höhe dieser
Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, so ist eine sorgfältige Schätzung vorzunehmen.
In der Außenhandelsstatistik sind Waren, die zur bzw. nach Reparatur/Wartung exportiert oder importiert
werden, von der Anmeldung befreit. Unter „Reparatur/Wartung“ versteht man in diesem Zusammenhang
die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder des ursprünglichen Zustandes einer Ware. Durch
die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser
Umbau oder eine Verbesserung z. B. im Rahmen des technischen Fortschritts verbunden sein, die Art
der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert.
Ersatzteile, die in die zur Reparatur grenzüberschreitend verschickten Waren eingebaut werden bzw. in
diesem Zusammenhang ausgebaute schadhafte Teile oder Altteile, sind ebenfalls von der Anmeldung befreit.
Gleiches gilt für vom Auftraggeber zur Durchführung einer Reparatur unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Ersatzteile.
Ersatzteile oder Waren, die zur Ausführung von Reparaturen importiert oder exportiert werden und Gegenstand
eines Kauf-/Verkaufsgeschäftes sind (Art des Geschäfts „11“), sind dagegen anzumelden. Dementsprechend
müssen beispielsweise Teile, die vom Servicepersonal zur Durchführung einer Reparatur mitgeführt
und am Einsatzort eingebaut werden, in der Intrahandelsstatistik angemeldet werden.
Quelle: Statistisches Bundesamt
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*Preise gelten für Einfuhr oder Ausfuhr Meldungen in Deutschland